Präambel

Im Zeitalter der fortschreitenden Informationsgesellschaft und der rasanten technologischen Entwicklung verstehen wir die Mitglieder des Vereins ISSON, uns als offene Gemeinschaft von Technikbegeisterten, Tüftlern und Visionären. Unser Ziel ist es, das Interesse an Elektronik, IT-Produkten, innovativen Projekten und künstlicher Intelligenz zu fördern und gemeinsam Wissen zu teilen, zu erweitern und praktisch anzuwenden.

Wir schaffen einen Raum für kreativen Austausch, gegenseitige Unterstützung und gemeinsames Lernen. Durch Workshops, Vorträge, Projekte und Diskussionen wollen wir sowohl Einsteigern als auch Fortgeschrittene für die Welt der Technik begeistern und zur aktiven Mitgestaltung einer digitalen Zukunft motivieren.

Wir verpflichten uns zu einem respektvollen, offenen und inklusiven Miteinander, in der Neugier, Kreativität und Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Technologien im Mittelpunkt stehen. Die ISSON ist ein Verein / eine Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „ISSON“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9326 Horn. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst und Kultur im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Regelmässige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen
  • Betreiben von Portalen, Webseiten und Shops
  • Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise
  • Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Konferenzen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit dem Verein vereinbar sind
  • Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie
  • Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten
  • Zusammenarbeit mit Partnerfirmen

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge, Erträge aus eigenen Veranstaltungen, Subventionen, Erträge aus Leistungsvereinbarungen sowie Spenden und Zuwendungen aller Art.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Verein betreibt Portale und Webseiten, auf denen die Aktivitäten publiziert werden.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen; Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann auf begründeten Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden; die Mitgliederversammlung entscheidet über einen Ausschluss. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag mehr als ein Jahr schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Rechnungsrevisoren.

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im Normalfall im ersten Kalenderquartal, statt. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 4 Wochen schriftlich im Voraus unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: Genehmigung des Protokolls und des Jahresberichts, Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Beschlussfassung des Jahresbudgets, Genehmigung des Tätigkeitsprogramms, Beschlussfassung über Anträge, Änderung der Statuten, Entscheid über Ausschlüsse sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Personen: dem Präsidenten und 2 Vorständen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen und für die Erreichung der Vereinsziele Personen anstellen oder beauftragen.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: Präsidium, Vizepräsidium, Finanzen und Aktuariat. Der Vorstand darf sich selbst konstituieren. Er ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, hat jedoch Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch den Präsidenten.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr; Wiederwahl ist zulässig.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine gegenseitige Haftbarkeit im Falle von Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verein ist ausgeschlossen. Einkäufe im Namen des Vereins dürfen nur mit Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung getätigt werden. Für private Geräte, die an die Vereinsanlässe gebracht werden, übernimmt der Verein keine Haftung.

13. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten (Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. Eine kommerzielle Nutzung dieser Angaben ist ausdrücklich untersagt. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens ¾ der Mitglieder daran teilnehmen. Nehmen weniger als ¾ aller Mitglieder teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten, an der der Verein auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden kann. Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 02.03.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren Versionen.

02.03.2023 in 9326 Horn